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Beitragsordnung Sendernetz e.V.


1. Beitragspflicht
Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 5 der Satzung des Vereins "Sendernetz e.V." vom 1.6.2005. Das gleiche gilt für die Aufnahmegebühr.

2. Aufnahmegebühr
a) Bei Aufnahme von Mitgliedern in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
b) Diese Regelung findet auf die Gründungsmitglieder keine Anwendung. Ebenso sind die Mitglieder von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit, die bis einschließlich 31.12.2006 einen Mitgliedsantrag gestellt haben.
c) Die Aufnahmegebühr ist im Aufnahmejahr in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft unterjährig beginnt..

3. Mitgliedsbeiträge
a) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird durch den Verein festgelegt..
b) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro/Jahr bzw. 10 EUR/Monat.
c) Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in Ausnahmefällen einem von den Bestimmungen dieser Beitragsordnung abweichenden geringeren Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zustimmen.
d) Die Mitgliedsbeiträge sind entsprechend anteilig (pro Monat) für das erste oder letzte Jahr zu zahlen, wenn das entsprechende Jahr ein Rumpfjahr ist.
e) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresende in Rechnung gestellt, die innerhalb von 14 Tagen fällig wird.
f) Die Gründungsmitglieder zahlen im Gründungsjahr keine Mitgliedsbeiträge.

4. Gastbeitrag
Nicht-Mitglieder haben für Vereinsveranstaltungen einen angemessenen Gastbeitrag zu entrichten. Soweit vom Vorstand kein höherer Betrag festgesetzt wird, beträgt der Gastbeitrag mindestens 20 Euro pro Person und Veranstaltung.

5. Zahlungsrückstand
b) Ist ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit der Zahlung mindestens eines Betrages (Mitgliedsbeitrag oder Aufnahmegebühr) ganz oder teilweise in Verzug, werden für die Rückstände die gesetzlich möglichen Zinsen berechnet.
c) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag Stundung oder rückwirkend Beitragsminderung beschließen.

6. Umlagen
a) Die Mitgliederversammlung können über Vereinsaktivitäten entscheiden, deren Kosten von den betreffenden Mitgliedern über eine Umlage gedeckt werden. Die Umlage wird durch Beschluss festgelegt.
b) Die Umlagen sind nach 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar.








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